Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

de
06251 84 29 0

Aktuelles

Es ist zweifelhaft, ob ein Einziehungsbeschluss deshalb nichtig ist, weil in seiner Folge die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile nicht mehr mit dem Stammkapital übereinstimmt. Hintergrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die Problematik, die sich durch Einführung des MoMiG ergeben hat. § 5 III 2 GmbHG besagt, dass das Stammkapital sowie die Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile nominell übereinstimmen müssen. Wird der Geschäftsanteil eines Gesellschafters durch Beschluss der übrigen Gesell-schafter eingezogen, so hat dies grundsätzlich die Vernichtung des Geschäftsanteils zur Folge. Die weitere Folge ist, dass gerade die Summe der Nennbeträge nicht mehr mit der Stammkapitalziffer übereinstimmt. Es stellt sich daher die Frage, ob bei einem Verstoß die Nichtigkeit des Beschlusses gegeben ist mit der Folge, dass der Gesellschafter noch weiterhin an der Gesellschaft beteiligt ist oder aber ob es lediglich einen „Schönheitsfehler“ darstellt, ohne weitergehende rechtliche Konsequenzen. Bisher gibt es beachtenswerte gerichtliche Entscheidungen des LG Essen (Urt. Vom 09.06.2010 (42 O /100/09)) sowie LG Neubrandenburg, wonach ein solcher Einziehungsbeschluss nichtig ist. Das OLG Saarbrücken befasst sich nun soweit ersichtlich als erstes Obergericht mit dieser Thematik. Es trifft abschließend leider keine eindeutige Aussage. Die Entscheidung lässt jedoch erkennen, dass das OLG grundsätzlich nicht von der Nichtigkeit eines Einziehungsbeschlusses ausgeht. Da Entscheidungen anderer Obergerichte oder gar des BGH zu dieser höchstumstrittenen Frage noch nicht vorliegen, steht eine Klärung noch aus. Eine sichere Umgehung dieser Problematik ist möglich, in dem gleichzeitig mit der Einziehung entweder die Herabsetzung des Stammkapitals (geht nur bei einem Stammkapital oberhalb von 25.000,00 €), die Aufstockung der verbleibenden Nennbeträge oder die Bildung eines oder mehrerer neuer Geschäftsanteile verbunden wird. Dadurch kann der weitere Gleichlauf zwischen Stammkapital und Summe der Nennbeträge herbeigeführt werden.