Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Beteiligt sich ein Minderjähriger an einer BGB-Gesellschaft, deren Zweck die Vermögensverwaltung ist, so bedarf die Übertragung eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks der Genehmigung durch ein Familiengericht. Eine solche Genehmigung ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil es sich nicht um ein Grundstück des Minderjährigen, sonern um eine GbR handelt. Die Genehmigungspflicht tritt auch dann ein, wenn der Minderjährige nur Miteigentümer zur gesamten Hand ist. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gesellschaft selbst Eigentümerin des Grunstücks ist, ändert dies an der Genehmigunsgpflichtigkeit nichts, da mit dieser Rechtsprechung nicht eine Einschränkung des Minderjährigenschutzes bezweckt werden soll.