Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Fall ging es – wie so häufig – um den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters. Hier war die Situation so, dass eine neu gegründete Gesellschaft sowohl die Kunden als auch den Handelsvertreter eines insolvent gewordenen Unternehmens übernommen hatte. Es stellte sich die Frage, ob die bisherigen Kunden des insolventen Unternehmens, die aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreters erstmals ein Geschäft mit dem neu gegründeten Unternehmen abschlossen, als vom Handelsvertreter geworbene Neukunden dieses Unternehmens anzusehen waren. Der BGH bejahte dies zugunsten des Handelsvertreters. Allerdings kann der Umstand, dass der Inhaber des neu gegründeten Unternehmens vom Insolvenzverwalter den Kundenstamm des übernommenen Unternehmens erworben und dem Handelsvertreter die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt hat, unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu einer Kürzung des Ausgleichsanspruchs führen. Dies soll dann der Fall sein, wenn dem Handelsvertreter die Werbung dieser Kunden für das neu gegründete Unternehmen erleichtert wird.