Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die Obliegenheit, die Schadenstelle bis zu einer Freigabe unverändert zu lassen, entsteht im Zeitpunkt des Versicherungsfalls von selbst. Sie setzt kein besonderes Verlangen des Versicherers voraus und stellt daher eine spontan zu erfüllende besondere Aufklärungsobliegenheit dar. Folglich muss der Versicherer über diese Obliegenheit auch nicht nach § 28 Abs. 4 VVG belehren.