Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Eine im Sinne von § 87c Abs. 2 HGB klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher relevanten Geschäftsvorfälle in einem Buchauszug kann dadurch erreicht werden, dass einer Aufstellung Abdrucke von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigefügt werden, welche problemlos zugeordnet werden können. Hat der Unternehmer in einem Buchauszug auf einen Aktenordner Bezug genommen, wird sein Inhalt Teil des Buchauszugs und unterliegt ebenfalls den Anforderungen, die hinsichtlich Klarheit, Ordnung und Übersichtlichkeit an einen Buchauszug zu stellen sind.