Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Gibt der Unternehmer in seiner auf Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse gerichteten Klage neben Höhe des Provisionsvorschusses, Vertragsbeginn, Vertragsende und Stornohaftzeit auch Beendigungsgründe nebst etwaiger Nachbearbeitungsbemühungen an und errechnet er auf dieser Grundlage den unverdienten Provisionsvorschussbetrag, reicht ein pauschales Bestreiten des Vertreters nicht aus. Vielmehr muss der Vertreter im Einzelnen zu den Vorgängen Stellung nehmen. Bei Provisionsrückforderungen von unter 50,00 € ist keine Nachbearbeitung geschuldet, da diese in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Nutzen steht. Die Rückforderung von Provisionsvorschüssen durch den Unternehmer ist auch dann nicht treuwidrig, wenn der Vertreter geltend macht, dass der Unternehmer ihm die Möglichkeit "wirtschaftlich zu überleben", nehme. Es handle sich dabei um das übliche wirtschaftliche Risiko einer selbstständigen Tätigkeit. Für die Berechtigung der Rückforderung von Provisionsvorschüssen sei unerheblich, ob der Unternehmer dem Versicherer gegenüber zur Rückzahlung des unverdienten Provisionsvorschusses verpflichtet sei. Die Beziehungen zwischen Unternehmer und Vertreter seien getrennt voneinander zu betrachten.