Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ein Anleger verkennt einen Beratungsfehler des Anlageberaters nicht grob fahrlässig, wenn er die im Zeichnungsschein enthaltenen pauschalen Hinweise auf eine nicht mündelsichere Kapitalanlage und im Anlageprospekt abgedruckte Risikohinweise nicht zum Anlass genommen hat, die mündlichen Empfehlungen und Informationen des Anlageberaters zu hinterfragen und auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass ein Anleger im Allgemeinen auf das gesprochene Wort seines Beraters vertrauen darf.