Aktuelles
Die Arbeitskraft des Schuldners und dessen Arbeitsverhältnis als solches gehören nicht zur Insolvenzmasse gem. § 35 Abs. 1 InsO und unterfallen daher nicht dem Verfügungsverbot des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO. Der Schuldner kann deshalb in jeder Phase des Verbraucherinsolvenzverfahrens über den Inhalt eines ihn betreffenden Arbeitsverhältnisses verfügen. Die Zustimmung des Treuhänders ist hierzu nicht erforderlich.
§ 97 Abs. 2 InsO begründet keine Arbeitspflicht des Schuldners zugunsten der Insolvenzmasse und keine Einschränkung seiner arbeitsvertraglichen Dispositionsbefugnis.
§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestimmt eine Erwerbsobliegenheit, aber keine Arbeitspflicht des Schuldners. Geht der Schuldner in der sog. Wohlverhaltensperiode keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nach, kann ihm nach § 296 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden.