Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Gläubiger eines Insolvenzverfahrens können gegen die Entscheidung des Gerichts, die Einberufung einer Gläubigerversammlung abzulehnen, nur dann Beschwerde einlegen, wenn der Gläubiger oder die Gemeinschaft der betreibenden Gläubiger das Quorum nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 InsO erfüllt. Begründet wird die Einschränkung insbesondere mit den vom Gesetzgeber aufgestellten Grundsätzen des Verfahrensfortgangs und der Verfahrensökonomie. Diese würden zu stark eingeschränkt, wenn jedem Gläubiger ein Beschwerderecht zustehen würde.