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Erteilt die Muttergesellschaft eines Konzerns gegenüber dem Gläubiger einer Tochtergesellschaft eine harte Patronatserklärung, so beseitigt dies die objektive Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft nicht. Ebenso wenig wird die Kenntnis des Gläubigers vom Bestehen des Insolvenzgrundes durch die Erklärung beseitigt.