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Ein Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners auch über die gesetzliche Dreimonatsfrist hinaus anfechten, wenn dem Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war (§ 130 InsO). Der Insolvenzverwalter kann dann an den Gläubiger erfolgte Zahlungen zurückfordern. Nicht jede Zahlungsschwierigkeit eines Unternehmens muss jedoch auf eine bereits bestehende Zahlungsfähigkeit hindeuten.
Nicht allein daraus, dass ein Schuldner seinen Gläubiger wissen lässt, es sei ihm derzeit nicht möglich, die offenen Forderungen zu begleichen, kann die Kenntnis der tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit gefolgert werden. Diese Mitteilung kann auch lediglich auf eine Unternehmenskrise hinweisen. Entscheidend ist stets eine Gesamtschau aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls.