Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Ein eBay-Mitglied stellte eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör für eine Woche bei einer Internet-Auktions-Plattform zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete der Verkäufer das Angebot vorzeitig. Der bis zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende verlangte die Übereignung der Kamera gegen Zahlung des abgegebenen Gebots. Der Anbieter berief sich demgegenüber darauf, die Kamera sei ihm gestohlen worden. Für diesen Fall sähen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit des Abbruchs der Auktion vor. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Diebstahl des angebotenen Gegenstandes unter die Regelung der AGB´s fällt. In den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird ausdrücklich auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen “Spielregeln” berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden. Ein wirksamer Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden war daher durch den Auktionsabbruch nicht zustande gekommen.