Ein Verbraucher klagte gegen seine Versicherung aus § 34 BDSG und verlangte auf der Grundlage dieses Anspruchs aus dem Datenschutzrecht Auskunft zu der Höhe bestimmter Kosten, vereinnahmter und geleisteter Provisionszahlungen und Gebühren sowie zur Höhe des dynamischen Steigerungssatzes.
Das AG München urteilte hierzu, dass es sich auch bei diesen nicht um personenbezogene Daten handele. Letztlich seien es Daten der verarbeitenden Stelle und nicht des Betroffenen, auch wenn sie einen Bezug zu seiner Person als Vertragspartner aufwiesen.
Der Anspruch auf Datenauskunft nach § 34 BDSG umfasse nicht die Nachberechenbarkeit von Kalkulationsgrundlagen des Vertragspartners da diese Berechnung selbst dem berechtigten Interesse der Versicherung an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse unterliege.
AG München, Urt. v. 08.08.2017, Az.: 172 C 1891/17