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Besteht der Verdacht, dass von einem Internetanschluss aus illegal Filme zum Tausch angeboten werden, muss der Anschlussinhaber die Nutzung seines Anschlusses kontrollieren und den mit im Haushalt lebenden Personen deutlich machen, dass Rechtsverletzungen über den Anschluss zu unterlassen sind. Dies hat das Landgericht Rostock in einem Verfahren, in dem es um illegales Filesharing ging, entschieden.

Der Anschlussinhaber lebte mit seiner Lebensgefährtin, seinen zwei volljährigen Töchtern und dem Freund der einen Tochter zusammen, die alle Zugang zum Internet über den Anschluss des Anschlussinhabers hatten. Nach einer Abmahnung wegen illegalen Filesharings hielt der Anschlussinhaber seine Töchter und den Freund dazu an, dies ab sofort zu unterlassen. Zudem kontrollierte er die Computer der Töchter. Während der Anschlussinhaber und seine Lebensgefährtin nicht im Haus waren, wurde jedoch erneut über seinen Anschluss ein Film illegal zum Download angeboten. Daraufhin wurde er verklagt.

Das Gericht stellte sich auf die Seite des Vaters. Der Anschlussinhaber habe mit der Ermahnung seiner Töchter und des Freundes ausreichende Vorkehrungen getroffen, um ein erneutes illegales Filesharin zu unterbinden. Die Richter befanden: "Der Beklagte ist seinen Prüf-, Kontroll- und Hinweispflichten ausreichend nachgekommen. Es genügte, dass er seine Töchter und den Freund der einen Tochter nach der ersten Abmahnung angesprochen und sie darauf hingewiesen hat, dass sie die streitgegenständlichen Handlungen lassen sollen, falls sie es gewesen sind und das er darüber hinaus, die Geräte seiner Töchter kontrolliert hat. Eine Sperrung seines WLAN-Zuganges für diese volljährigen Personen war zumindest nach der ersten Abmahnung noch nicht veranlasst. Auch das Abschaffen des WLAN und Umrüsten auf ein Netzwerk, wie es der Beklagte nunmehr vorgenommen hat, war nach dem ersten Vorfall noch nicht veranlasst. Der Beklagte konnte vielmehr davon ausgehen, dass aufgrund seiner Mahnung und ergebnislosen Kontrolle von seinen Töchtern bzw. dem Freund einer Tochter das streitgegenständliche Verhalten nicht mehr ausgehen würde"

Wird von einer IP-Adresse aus, eine Rechtsverletzung begangen, spricht eine Vermutung immer zunächst dafür, dass auch der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung zu verantworten hat. Diese kann der Betroffene jedoch im Wege der sekundären Darlegungslast widerlegen, indem er einen alternativen Geschehensablauf vorträgt. Dies ist inbesondere dann der Fall, wenn weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und ebenso als Täter in Betracht kommen.