Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Oftmals wird in Franchiseverträgen sicherheitshalber ein Widerrufsrecht verankert, obwohl rechtlich gesehen die Vereinbarung eines Widerrufsrechtes überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der betreffende Franchisenehmer bereits vorher Unternehmer war, oder wenn es sich um reine Dienstleistungs-Franchisen ohne Warenbezugsverpflichtungen handelt. War es in den vergangenen Jahren für einen Franchisegeber nahezu unmöglich, eine rechtssichere Widerrufsbelehrung zu erteilen, so scheint mittlerweile angesichts der gesetzlichen Normierung insoweit zumindest eine gewisse Rechtssicherheit eingekehrt zu sein. Problematisch allerdings bleibt die Widerrufsbelehrung dann, wenn sie eigentlich gar nicht erforderlich wären. In diesen Fällen soll sich die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht an den gesetzlichen Vorschriften messen lassen müssen, so dass durchaus auch Belehrungen, die nicht exakt der gesetzlichen Musterbelehrung entsprechen, wirksam sein können. Ein Franchisenehmer also, der zwar belehrt wurde, dem jedoch rechtlich gar kein Widerrufsrecht hätte eingeräumt werden müssen, darf zwar widerrufen, kann sich jedoch im Falle eines verspäteten Widerrufs nicht unbedingt auf eine Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung stützen.