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Wer einen Onlineshop im Internet betreibt, muss bei der Bezeichnung vorsichtig sein. Die Bezeichnung "Outlet", darf nur führen, wer eigene Produkte anbietet und diese zu deutlich günstigeren Preisen als der Handel anbietet, wie das LG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 31.03.2015 entschieden hat.

Irreführung durch Werbung mit Bezeichnung „Outlet“ Ein Parfümhersteller hatte gegen den Betreiber eines Onlineshops geklagt, weil dieser unter anderem auch ein Parfüm des klagenden Herstellers in seinem Sortiment hatte. Seinen Onlineshop bezeichnete er hierbei als "Outlet" Der Parfümhersteller mahnte daraufhin den Betreiber des Onlineshops ab, mitder Begründung, dass die Bezeichnung "Outlet" irreführend für den Verbraucher sei und der Anschein erweckt werden würde, dass die angebotenen Produkte direkt durch den Hersteller verkauft werden würden. Der Onlineshop-Betreiber gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab, mit der Begründung, dass auf Grund der Vielzahl der unterschiedlichen Produkte und Hersteller für den Verbraucher deutlich erkennbar sei, dass der Onlineshop-Betreiber nicht Hersteller sei. Weiterhin seien die Preisreduzierungen wirklich so vorgenommen worden, wie im Shop angegeben und der Begriff "Outlet" werde lediglich verwendet, um auf besonders günstige Preise hinzuweisen.

Das LG Stuttgart entschied zu Gunsten des Parfumherstellers. Nach Ansicht der Richter, ist die Bezeichnung „Outlet“ dazu geeignet, den Verbraucher irrezuführen. Denn der Verbraucher erwarte bei der Bezeichnung „Outlet“, dass die angebotenen Produkte direkt vom Hersteller stammen würden und auf Grund dessen im Vergleich zum Einzelhandel günstiger angeboten werden können. Von der Bezeichnung Outlet gehe daher für den Verbraucher eine erhebliche Anreizwirkung aus.