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Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebietet die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind. Dies hat das OLG Hamm bestätigt.

Im zu entscheidenden Fall, hatte Shopbetreiber in der Widerrufsbelehrung weder Telefonnummer, Faxnummer noch E-Mail-Adresse angegeben. Diese Angaben waren jedoch im Impressum enthalten. Ein Mitbewerber mahnte die fehlende Angabe ab. Die Richter entschieden, dass das nicht ausreichend ist. Vielmehr sind nach Auffassung des Gerichts im Regelfall Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zu nennen, sofern diese existieren. Die Widerrufsbelehrung des Shopbetreibers war somit nicht vollständig, weil weder Telefonnummer, Faxnummer noch E-Mail-Adresse enthalten waren. Seit dem 13.06.2014 stellt es einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn man keine Telefonnummer angibt.

In der Anlage des Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (Musterwiderrufsbelehrung) steht folgender Satz geschrieben:

"Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein"

Nach der ab dem 13.06.2014 geltenden Neufassung kann der Widerruf nunmehr formlos erklärt werden, also auch mündlich, telefonisch durch Fax oder E-Mail (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 355 n.F. Rnr. 6). § 356 BGB n. F. verweist hinsichtlich der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung auf die Anforderungen des Artikel 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Auch wenn dieses Muster keinen Gesetzescharakter hat, so ergibt sich nach Ansicht des OLG aus dem Gesantzusammenhang eine Pflicht zur Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind.