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Der BGH hatte sich mit den Folgen eines vorzeitigen Abbruchs von Auktionen auf dem Internetauktionsportal Ebay zu befassen.
Zu klären war insbesondere, ob der zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietende einen vertraglichen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache (Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung) bzw. bei einer entsprechenden Weigerung des Verkäufers auf Schadensersatz hat.
Der Beklagte bot sein gebrauchtes Fahrzeug bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von 1 € fest. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 € für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab.
Per E-Mail teilte er dem Kläger mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei einen deutlich höheren Preis zu zahlen. Der Kläger verlangte nun Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Das Landgericht Mühlhausen hatte in der ersten Instanz der auf Schadensersatz gerichteten Klage stattgegeben, das OLG Jena dieses Urteil bestätigt.
Der BGH hat dies endgültig bestätigt. Der Senat begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertige ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnehme, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, habe das Berufungsgericht nicht festgestellt, führten die Karlsruher Richter aus.
Auch die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, waren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden ist, beruht auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht.