Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Zwischen einem eBay-Mitglied und dem Höchstbietenden ist kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, nutzte das e-bay-Mitglied lediglich den Account seiner unwissenden Ehefrau. Dies wurde damit begründet, dass auch bei Internetgeschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Somit verpflichten rechtsgeschäftliche Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, den Namensträger nur dann zur Erfüllung des Vertrags, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt sind oder vom Namensträger nachträglich genehmigt wurden oder wenn die Grundsätze über eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht anwendbar sind. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung seiner Zugangsdaten abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich in solchen Fällen auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter.