Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Wird eine Leistung in einer Vielzahl vom Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gem. § 305 c I BGB nicht Vertragsbestandteil.