Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Bei einem Event mit Prominenten, wurde eine vom Veranstalter angestellte Hostess im Beisein eines Prominenten fotografiert. Das Foto wurde auf einem Internetportal hochgeladen. Die Hostess verklagte den Seitenbetreiber und forderte im Verfahren die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung der angefallenen Anwaltskosten.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.11.2014 – Az. VI ZR 9/14) hat die geltend gemachten Ansprüche verneint. Es vertrat dabei die Auffassung, dass die Hostess vor dem Beginn der Tätigkeit konkludent ihr Einverständnis zur Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos erklärt habe. Der Bundesgerichtshof begründete dies damit, dass die Promotion-Agentur bei der die Hostess angestellt war, ihre Mitarbeiterinnen vorher über die Tätigkeit informiert hatte und dabei explizit erwähnt wurde, dass Fotoaufnahmen gemacht werden.