Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Wie der Bundesgerichtshof unlängst entschied, erfolgte die Löschung der Wort-/Bildmarke „Gute Laune Drops“ für u.a. die Waren „Süßigkeiten“, „Bonbons“ und „Pastillen“ wegen fehlender Unterscheidungskraft zu Recht. Die Löschung eben jener, bereits eingetragenen Marke erfolgte nach § 50 Abs.1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Voraussetzung dafür ist, dass es der Marke in Hinblick auf die für sie eingetragenen Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft fehlt. Davon kann immer dann ausgegangen werden, wenn das Zeichen nicht geeignet ist, vom Verkehr als Hinweis auf die Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen verstanden zu werden. Beschreibenden Begriffen fehlt diese Eignung zur Unterscheidung regelmäßig; schließlich kennzeichnen sie zwar die Ware bzw. Dienstleistung selbst, offenbaren jedoch nicht die Herkunft der Ware. Für viele der vorliegend geschützten Waren hat das Gericht eine solche beschreibende Bedeutung der Wortfolge „Gute Laune Drops“ angenommen und eine Löschung folglich bejaht. Der Verkehrs verstünde unter „Gute Laune Drops“ spezielle Bonbons, sprich, Waren die mit Drops garniert sind oder die die Form eines solchen Bonbons haben können. Für Waren, die eine solche Form aufweisen oder mit Drops garniert werden können, liegt folglich eine beschreibende Angabe vor. „Gute Laune“ sei als allgemein anpreisende Werbeaussage nicht als Herkunftshinweis für die fraglichen Waren zu sehen. Die graphische Gestaltung der Marke weise keine eigenen charakteristischen Merkmale auf und sei folglich nicht geeignet, herkunftshinweisend zu wirken. Auch ein vom Markeninhaber behaupteter Vertrauensschutz wegen langjähriger Eintragung der Marke ändert an dieser Beurteilung nichts. Das Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung sachbezogener Kennzeichnungen überwiegt einen etwaigen Vertrauens- oder Bestandsschutz des Markeninhabers.