Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die sekundäre Darlegungspflicht umfasst nicht die Pflicht des Behauptenden, den von ihm dargelegten Sachverhalt zu beweisen. Vielmehr hat ein der sekundären Darlegungslast genügender Vortrag zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete seine Behauptungen beweisen muss. Im zugrundeliegende Fall, hatte eine der führenden deutschen Tonträgerhersteller mit anwaltlichem Schreiben den Beklagten abgemahnt, weil über dessen Internetanschluss hunderte von Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht worden seien. Sie forderten ihn auf, eine Unterlassungserklärung zu treffen, was der Beklagte aber nicht tat. Der Beklagte trug vor, dass ein Fehler bei der Ermittlung des Anschlussinhabers des Internetanschlusses vorgelegen habe; ihm seien die Musikdateien unbekannt. Ebenso kann ein Dritter den W-Lan-Anschluss des Beklagten für sich benutzt haben. In diesem Fall scheidet eine täterschaftliche Verantwortung des Beklagten aus; es käme - so das Gericht - lediglich eine Haftung als Störer in Betracht.