Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil die Klage gegen den durch uns vertretenen Anschlussinhaber abgewiesen. Die Familienmitglieder, welche durch die Klägerin als Zeugen benannt wurden, um dem Beklagten die angebliche Verletzung von Urheberrechten nachzuweisen, hatten sich auf das ihnen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen. In seinen Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass dies jedoch keine Auswirkung auf die grundsätzlich der Klägerin obliegende Beweislast hat: "Die Berufung der Zeugen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann zivilprozessual nicht dem Beklagten angelastet werden, zumal aus einer Zeugnisverweigerung iRd. Beweiswürdigung keine nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen."