Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Der so genannte “fliegende Gerichtsstand” kann gemäß § 32 ZPO in Filesharing-Verfahren nicht zur Anwendung kommen. Vielmehr ist auf den allgemeinen Gerichtsstand, also den Wohnsitz des Verletzers abzustellen. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigten die Besonderheiten einer Internet-Tauschbörse (keine Kontrolle über die Verbreitung einer Datei) nicht die Annahme des Gerichtsstandes in der gesamten Bundesrepublik. Die Vorschrift des § 32 ZPO sei einschränkend auszulegen, da sonst die sich daraus ergebende örtliche Zuständigkeit jedes ordentlichen Gerichts zu einer freien Auswahl des Gerichts durch die klagende Partei führe, was faktisch zu einem Wahlgerichtsstand am Sitz oder Wohnort der Klägerseite führe. Dies sei sachlich jedoch nicht zu rechtfertigen.