Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Der Inhaber eines Patents oder Gebrauchsmusters und der Inhaber einer ausschließlichen Lizens an diesem Recht, die einen Verletzer gemeinsam auf Ersatz des ihnen aus einer Verletzung des Schutzrechtes entstandenen Schadens in Anspruch nehmen, sind notwendigerweise Streitgenossen. Sollten sich die Streitgenossen bzw. gleichsam Berechtigten darauf verständigen, ihren Schaden gemeinsam geltend zu machen, müssen sie sich auch darüber einigen, in welcher Weise der Schaden berechnet werden soll. Spätere Änderungen der Berechnungsart können grundsätzlich nur von allen Berechtigten gemeinsam vorgenommen werden. Ein nachträgliches Abrücken von der gemeinschaftlichen Geltendmachung ist indes nur zulässig, wenn die getroffene Einigung über die gemeinsame Vorgehensweise wirksam geändert oder aufgehoben wird; wobei es auch hierzu der Mitwirkung aller zum Schadenersatz Berechtigten bedarf.