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Bei hoher Ähnlichkeit zweier Marken liegt nicht zwangsläufig eine Verwechslungsgefahr vor

Eine hohe klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit zwischen zwei Wortmarken bzw. Kennzeichen führt nicht zwangsläufig zu einer Verwechslungsgefahr. Der BGH stellte in einer aktuellen Entscheidung erneut fest, dass der Sinngehalt der gegenüberstehenden Kennzeichen ebenfalls berücksichtigt werden müsse. Hierbei komme es nicht auf den Bedeutungsgehalt der gegenüberstehenden Marken an, sondern ausschließlich auf die Sicht des angesprochenen Verkehrs.

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die beiden Wortmarken "Medicon-Apotheke" und "MediCo Apotheke". Bei diesen sei jedoch von einer Verwechslungsgefahr auszugehen, da das durchschnittliche Publikum das Wort "Medicon" nicht zwangsläufig als Zusammensetzung der Worte "Medizin" und "Consulting" verstehe.

BGH, Urt. v. 02.03.2017, Az.: I ZR 30/16