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Ein Hotelbetreiber, der seinen Gästen in den Hotelzimmern einen Internetanschluss zur Verfügung stellt, haftet nicht als Störer für eine von einem Gast begangene Urheberrechtsverletzung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er seine Gäste vorher auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hingewiesen hat. Da dem Abmahnenden die Unbegründetheit seines Anspruchs hätte bekannt sein müssen, hat er dem Hotelinhaber die mit der Abwehr der Abmahnung verbundenen Kosten eines eingeschalteten Rechtsanwalts zu erstatten.