Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Im zugrunde liegenden Falle sah die Klägerin, das bayerische Modeunternehmen Willy Bogner,in der Verwendung des Buchstaben B auf den Produkten von Mattel, einem internationalen Spielwarenkonzerns und Hersteller der „Barbie“-Puppen, eine Verletzung ihrer eigenen Wort-/Bildmarken, dem Bogner B. Um nun das Bogner B, das markenrechtliche Priorität für die Waren Bekleidungsstücke und Schuhwaren genießt, zu schützen, bemühte sich die Klägerin um gerichtlichen Beistand. Der Bundesgerichtshof hatte daraufhin zu entscheiden, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Bogner B und dem Barbie B im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben sei. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, hier also dem Bogner B. Diese Wechselwirkung hat zur Folge, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Ware durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Der BGH führte aus, dass Einzelbuchstaben ebenso wie Buchstabenkombinationen von Haus aus normal kennzeichnungskräftig seien, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für einen warenbeschreibenden Gehalt vorlägen. Für eine beschreibende Funktion des Einzelbuchstabens „B“ in der Modebranche sei nichts ersichtlich. Die Verwendung von Einzelbuchstaben als Marke sei im Modesektor gebräuchlich. Der Buchstabe „B“ werde weder als Größenangabe noch als Abkürzung für Waren minderer Qualität verwandt. Dies folge auch aus der von der Beklagten vorgelegten Verkehrsbefragung von Juli 2010, nach der der durchschnittliche inländische Verbraucher mit dem Buchstaben „B“ keinen beschreibenden Anklang verbinde. Im Umkehrschluss, so die Richter, könne aber die Tatsache, dass Buchstaben als Markenform im Modebereich weit verbreitet sind, an sich nicht die Annahme rechtfertigen, dass derartige Marken automatisch kennzeichnungsschwach seien. Weiterhin sei eine klangliche Zeichenähnlichkeit abzulehnen, da es in der Modebranche nicht gebräuchlich sei Marken, die nur aus einem Einzelbuchstaben gebildet werden, ohne einen weiteren Zusatz zu gebrauchen. Um die vorliegenden Marken zu benennen, würde der Verkehr sich nicht auf den Lautwert, also „Be“, beschränken, sondern zur Abgrenzung die vollständige Kennzeichnung „Bogner B“ oder „Barbie B“ verwenden. Die graphische Gestaltung der Marken Bogner B und Barbie B sei insoweit unterschiedlich, dass von einer geringen Zeichenähnlichkeit auszugehen sei. Diese reiche, zusammengenommen mit der lediglich durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke, somit nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu begründen. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bei Kollisionszeichen, die lediglich aus einem Einzelbuchstaben gebildet werden, ist also besondere Vorsicht geboten. Grundsätzlich wird von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke ausgegangen. Ausnahmsweise kann jedoch eine erhöhte Kennzeichnungskraft angenommen werden, wenn die Marke über nicht zu vernachlässigende graphische Gestaltung verfügt und Anhaltspunkte für eine vom Normalfall abweichende Beurteilung auf dem jeweiligen Waren- und Dienstleistungssektor bestehen. Eine klangliche Zeichenähnlichkeit der kollidierenden Marken scheidet aus, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass es im fraglichen Einzelfall durchaus verkehrgebräuchlich sei lediglich den Lautwert des Einzelbuchstabens, also ohne weitere Zusätze, zur Benennung der Marke zu verwenden. Aufgrund der Kürze der Marken ist bei einer (schrift)bildliche Zeichenähnlichkeit wesentlich größeres Gewicht auf alle graphische Unterschiede zu legen als dies bei normalen Wortmarken der Fall wäre.