Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die für medizinische Leistungen eingetragene Wortmarke "Zahnwelt" verfügt von Haus aus über nur geringe Kennzeichnungskraft. Wird die Marke durch einen anderen für die Erbringung von zahnärztlichen Leistungen als Bestandteil eines mit einem geographischen Zusatz versehenen Zeichens benutzt, besteht gleichwohl Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne. Dagegen fehlt es an der Verwechslungsgefahr, wenn die Marke in Kombination mit einem nachgestellten Eigennamen verwendet wird.