Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Genrell gilt, dass auch im Falle einer Urheberrechtsverletzung auf Internettauschbörsen der als Täter haften muss, der gegen geltendes Recht verstoßen hat. Die Ermittlung dieses Täters gestaltet sich in der Praxis jedoch meistens als unmöglich, da ein Internetzugang nicht ausschließlich vom Anschlussinhaber, sondern auch von anderen Personen genutzt werden kann. Abhilfe schafft im gewerblichen Rechtsschutz die sogenannte „Störerhaftung". Demnach ist derjenige "Störer", der dem Täter den unzureichend kontrollierten Internetanschluss zur Verfügung stellt. Im Moment der Urheberrechtsverletzung wird der Internetzugang nämlich zur Gefahrenquelle. Aus diesem Grund obliegen dem Anschlussinhaber auch zumutbare Kontroll- und Prüfpflichten. Dazu gehören unter anderem die regelmäßige Belehrung der Mitbenutzer des Internetzugangs sowie eine WPA2-Sicherung des W-LAN-Routers. Bislang wurde von der Rechtsprechung stets eine Täter- oder Störerhaftung des Anschlussinhabers angenommen. Das Landgericht Köln allerdings hat eine Täter- sowie eine Störerhaftung des Anschlussinhabers abgelehnt. Der Störerhaftung kann ein Beklagter dadurch entkommen, dass er den W-LAN-Router ausreichend gesichert hat, auf allen Computern Virusschutzprogramme installiert und zudem den Personen, die außerdem Zugang zu dem Internetanschluss haben mehrmals jährlich in Form einer Belehrung die Teilnahme an Internettauschbörsen verboten hat. Noch ist es zwar zu früh, das Urteil als endgültige Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zu feiern, doch trägt es zur Sicherheit pflichtbewusster Anschlussinhaber bei.