Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Eine Marke kann auch wegen unlauterer Behinderung aufgrund einer bösgläubigen Anmeldung rückwirkend gelöscht werden, so dass sämtliche markenrechtlichen Ansprüche auch rückwirkend entfallen. Teilweise werden Marken mit dem Ziel angemeldet oder erworben, Mitbewerbern die Vermarktung ihrer eigenen Produkte zu erschweren. Diejenigen, die in einer solchen Konstellation markenrechtliche Ansprüche geltend machen, müssen mit dem Risiko leben, dass der bösgläubige Erwerb und Einsatz von Marken zu einer Löschung der Markenrechte wegen Behinderung nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG führen kann. Die Durchsetzung markenrechtlicher Ansprüche ist von Anfang an unbegründet, wenn die Marken rückwirkend nach § 52 Abs. 1 oder Abs. 2 MarkenG auf den Tag der Erhebung der Klage gelöscht werden. Gleiches gilt für Abmahnkosten, wenn die Rückwirkung der Löschung der Marke auf den Zeitpunkt einer Abmahnung wirkt. Diese Entscheidung verdeutlicht auch, dass die Anmeldung und der Erwerb von Marken dann wettbewerbsrechtlich unzulässig sein kann, wenn damit eine Behinderung im Wettbewerb bezweckt wird, um beispielsweise identische und verwechslungsfähige Kennzeichen zu belegen und somit über das Markenrecht den zulässigen Vertrieb eines Produkts zu verhindern.