Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Das Erlöschen der Hauptlizenz führt in aller Regel auch dann nicht zum Erlöschen der Unterlizenz, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den Lizenzerlösen eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen (im zugrunde liegenden Falle: einvernehmliche Aufhebung des Hauptlizenzvertrages) - erlischt.