Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Hat ein Markenwort (hier "HOT") mehrere Bedeutungen (hier neben "heiß" auch "scharf, scharf gewürzt und pikant" in Bezug auf Geschmack und im übertragenen Sinn auch "sexy, angesagt, großartig"), die sämtlich in Bezug auf die eingetragenen Waren (hier unter anderem Reinigungsmittel, Körperpflegemittel, Nahrungsergänzungsmittel, Druckereierzeugnisse und Bekleidung) beschreibend sind, reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus. Es fehlt einer Marke folglich dann an Unterscheidungskraft, wenn die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird.