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Vorbenutzungsrecht für Design setzt Vorbereitungshandlungen im Inland voraus

In dem vom BGH zu entscheidenen Fall wendete sich die Inhaberin eines eingetragenen Designs für ein Bettgestell gegen den Vertrieb des Bettgestells MALM bei IKEA. 

IKEA bereief sich auf ein Vorbenutzungsrecht aus § 41 GeschmMG/DesignG in Bezug auf den Vertrieb des Bettgestells BERGEN, dass ein identisches Design auswies. Sie habe vor dem Anmeldetag des klägerischen Designs schon Vorbereitungshandlungen für den Vertrieb des Modells BERGEN auch in Deutschland getroffen. Dies Handlungen erforlgten jedoch im Ausland. Nach der Entscheidung des BGH hätten deise Handlungen jedoch im Inland erfolgen müssen

BGH, Urtl. v. 29.06.2017, Az. I ZR 9/16