Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die "BILD" veröffentlichte ein Foto eines bekannten Fußballspielers während eines Strandurlaubs auf Mallorca. Zufällig mit auf dem Bild zu sehen war eine Urlauberin, die die "BILD" auf Unterlassung und Schadenersatz verklagte.

Der BGH entschied nun, dass ein Unterlassungs-, jedoch kein Schadensersatzabspruch besteht. Grundsätzöich muss gemäß § 22 Kunsturhebergesetz von demjenigen, der auf einem Foto zu sehen ist die Einwilligung zur Veröffentlichung eingeholt werden. Eine Einwilligung lag micht vor. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Der Begriff des Zeitgeschehens wird im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit ausgelegt und umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind.

Eine solches Zeitgeschehen lag hier nach Ansicht der Richter aber nicht vor, da das Bild die Klägerin und den Fußballprofi eindeutig in einer privaten Situation zeige. Das Interesse der Öffentlichkeit sei in solch einem Fall, in dem ein bekannter Fußballer Urlaub mache, immer den jeweiligen Persönlichkeitsrechten hinten anzustellen. Unerheblich sei auch hier, dass die Klägerin nicht Hauptbestandteil des Fotos war und auch nicht, wie die Beklagte anführte, im Interesse der Leserschaft stehe.

Einen Geldentschädigungsanspruch für die Klägerin sahen die Karlsruher Richter allerdings nicht, da es hierfür einen besonders schwerden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordere, der in diesem Fall nicht gegeben sei.