Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Es galt die Strafbarkeit einer „selbständigen Zahnkosmetikerin“ zu beurteilen. Die gelernte zahnmedizinische Fachassistentin führte in ihrem Zahnkosmetikstudio Behandlungen mit einem sogenannten Airflow-Pulverstrahlgerät in dem Wissen durch, nicht zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein. Das Arbeitsgericht unterstellt das Airflow-Verfahren- also Zahnreinigungen- und somit einen großen Bereich der zahnkosmetischen Behandlungen dem zahnärztlichen Vorbehalt. Es stellt klar, dass der Zahnarztvorbehalt dem Schutz des Patienten dient.