Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Ein (Zahn-)Arzt muss seinen Patienten vor einer Operation umfassend und sachgemäß auch über ein seltenes, den Patienten aber erheblich beeinträchtigendes Risiko, wie beispielsweise eine dauerhafte Nervenschädigung, des Eingriffs aufklären. Der bloße Hinweis “Nervschädigung” in einem schriftlichen Aufklärungsformular ist dabei ohne weitere Erläuterungen im Aufklärungsgespräch unzureichend und genügt diesen Anforderungen nicht.