Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Verursacht – erst – der nachbehandelnde Arzt jenen Schaden, den der Patient maßgeblich rügt, stellt sich häufig die Frage, ob dieser Schaden dem Erstschädiger überhaupt noch zurechenbar ist. Im zugrunde liegenden Falle hatte der Beklagte dem Kläger vorsätzlich einen Kniestoß in den Genitalbereich versetzt, wodurch dessen linker Hoden verletzt wurde. Der diese Verletzung behandelnde Arzt riet dem Kläger – behandlungsfehlerhaft – die Entfernung des Hodens an, weil er das durch den Stoß verursachte Hämatom fälschlich als bösartigen Tumor fehl deutete. Mit seiner Klage verlangte der Kläger vom Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld, bei dessen Bemessung auch der medizinisch nicht indizierte Verlust seines Hodens zu berücksichtigen sei. Im vorliegenden Fall bestätigt das OLG die restriktive Rechtsprechung des BGH, wonach erst schwerste Fehler des Nachbehandlers einen im Übrigen adäquat-kausalen Zusammenhang enden lassen – und zwar selbst dann, wenn die Erstschädigung wie hier gar nicht auf eine ärztliche Fehlbehandlung zurückgeht. Im Hinblick auf die zuvor erfolgte Verletzung des Klägers hätte eine Entfernung des Hodens nicht ohne eine vorherige pathologische Untersuchung des Gewebes nach einem Schnellschnitt erfolgen dürfen. Dieser Fehler könne auf der Grundlage der weiteren Ausführungen des Sachverständigen jedoch nicht als solcher bewertet werden, bei dem im Sinne der oben dargelegten gefestigten Rechtsprechung in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen worden sei. Ein Arzt, dem dieser Fehler unterlaufe, wäre vielmehr auch in seinem Zuständigkeitsbereich – so der Sachverständige – nicht entlassen worden.