Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Werden Arzneimittel, die in der verordneten Großpackung nicht lieferbar sind, in mehreren kleineren Packungen abgegeben, richtet sich die zu leistende Zuzahlung nicht nach Anzahl und Größe der ursprünglich verordneten Packungsgröße, sondern nach den tatsächlich abgegeben Packungen. In dem konkreten Fall war ein Arzneimittel in einer Großpackung (3x60 Stück) verschrieben worden. Die 3er-Packung des Arzneimittels war aber in der Apotheke nicht vorrätig und auch kurzfristig nicht über Pharmagroßhandel oder Hersteller lieferbar. Da der Versicherte das Medikament umgehend benötigte, gab die Apotheke anstelle der rezeptierten Packungsgröße drei Einzelpackungen à 60 Stück an den Versicherten ab. Im Ausgangsfall betrug der Apothekenabgabepreis für das Arzneimittel in der Großpackung 150,05 Euro und der Zuzahlungsbetrag für den Versicherten dementsprechend 10 Euro. Für die Einzelpackung betrug der Apothekenabgabepreis 56,62 Euro. Daraus errechnet sich ein Zuzahlungsbetrag von jeweils 5,66 Euro, für die drei abgegebenen Einzelpackungen also zusammen 16,98 Euro. Die Arzneimittelzuzahlung soll sich also nach der Anzahl und Größe der tatsächlich abgegeben Packungen richten und nicht nach der ursprünglich verordneten Packungsgröße. Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nämlich nach dem "Abgabepreis" und das ist der Apothekenabgabepreis je tatsächlich abgegebener Packung. Die Vermeidung einer Belastung gesetzlich Versicherter, die dadurch entstehe, dass bei Arzneimittellieferschwierigkeiten ein erhöhter Zuzahlungsbetrag anfalle, könne nur durch den Gesetzgeber erfolgen.