Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Eine Klage der Gesetzlichen Krankenkassen Sachsen-Anhalts gegen einen Schiedsspruch des Landesschiedsamts über die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung der ambulanten vertragsärztlichen Leistungen im Jahr 2013 ist überwiegend erfolgreich gewesen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalts verstößt der Schiedsspruch wegen der sockelwirksamen Erhöhung um jährlich 4% gegen gesetzliche Vorschriften. Die Revision wurde zugelassen. Nach dem Schiedsspruch sollte der Behandlungsbedarf sockelwirksam um 12%, verteilt auf jeweils 4% in den Jahren 2013 bis 2015, angehoben werden. Eine Erhöhung um weitere 2,6931% sollte wegen der Veränderungsrate gegenüber 2012 erfolgen. Dies hätte zu einer deutlichen Erhöhung der Vergütung der niedergelassenen Ärzte geführt. Zwar sei das Bedürfnis nach einer Veränderung der Vergütungsstruktur der kassenärztlichen Honorierung nachvollziehbar. Nach § 87a Abs. 4 SGB V dürften bei der Anpassung des Behandlungsbedarfs aber nur die Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr berücksichtigt werden. Unzulässig sei hingegen eine Basiserhöhung, um eine seit 2009 bestehende ungünstige Morbiditätsstruktur auszugleichen. Auch die weitere Erhöhung um 2,6931% war laut Gericht rechtswidrig. Diese habe sich entgegen § 87a Abs. 4 Satz 3 SGB V allein an den Behandlungsdiagnosen der Ärzte und nicht auch an demokrafischen Kriterien wie Alter und Geschlecht orientiert. Insoweit sei ein neuer Schiedsspruch zu erlassen.