Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Niedergelassene Vertragsärzte sind weder als Amtsträger im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 2c StGB noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne von § 299 StGB anzusehen. Damit wurde Klarheit darüber geschaffen, dass im Vertragsarztsystem Zuwendungen, die zur unlauteren Beeinflussung des Verordnungsverhaltens im Sinne einer wettbewerbsbezogenen Bevorzugung gefordert, angeboten und gewährt werden, weder der Vorteilsannahme noch dem Tatbestand der Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr unterfallen. Der Gesetzgeber ist daher zum Handeln gezwungen, wenn er diese Regelungslücke schließen möchte, denn die derzeitigen berufs- und sozialrechtlichen Vorschriften sind für eine effektive Bekämpfung der bestehenden Missstände nach Auffassung vieler nicht geeignet. Korruption ist weder auf einzelne Berufsgruppen, noch auf den öffentlichen Bereich des Gesundheitswesens beschränkt. Die Regelung des § 128 Abs. 3 SGB V beinhaltet weder eine wirksame Abschreckung, noch empfindliche Sanktionen. Auch ein möglicher Entzug der kassenärztlichen Zulassung gemäß § 95 Abs. 6 SGB V gestaltet sich unter der derzeitigen Rechtslage als schwierig. Denn durch die Straflosigkeit haben die zuständigen Zulassungsausschüsse nicht mehr die Möglichkeit, auf rechtskräftige Urteile oder Strafbefehle zurückzugreifen, um damit eine gröbliche Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten zu begründen. Die Bundesländer Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern haben daher am 28.5.2013 einen Gesetzesantrag für ein Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen dem Bundesrat vorgelegt. Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung eines neuen Straftatbestandes der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen vor, der als § 299a Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt werden soll. Für besonders schwere Fälle soll sogar durch die Ergänzung des § 100a Strafprozessordnung (StPO) die Telekommunikationsüberwachung entsprechend der bestehenden Regelung zu § 299 StGB zugelassen werden. Der neue Tatbestand des § 299a StGB ist unter anderem konkreter gefasst, als der § 299 StGB; so heißt es in Abs. 1: “Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Berufs,…”. In § 299 Abs. 1 StGB hingegen heißt es lediglich: “Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr…”. Durch die vorgeschlagene Erweiterung um die Tatbestandsvariante des “Beeinflussen-Lassens” in sonstiger, und damit wettbewerbsunabhängiger, unlauterer Weise, soll ein Schutz der Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen erreicht werden. Am 5. Juli 2013 hat der Bundesrat beschlossen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzesentwurf so Realität wird, die Notwendigkeit einer Erwei- terung liegen auf der Hand; schließlich sollen jedes Jahr von den rund 1 Billion Euro, die für die Gesundheit in der EU ausgegeben werden, rund 5,6 % aufgrund von Fehlern, Betrug und Korruption verloren gehen.