Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die Krankenversicherung kann dann, wenn sich aus der Abrechnung ergibt, dass ein Leistungserbringer in einem Quartal in mindestens 10% der Behandlungsfälle, in denen die Zuzahlung nach § 28 IV Sozialgestezbuch V zu erheben ist, die Zuzahlung nicht erhoben hat, die Differenz zwischen einzubehaltender und einbehaltener Zuzahlung zurückbehalten. Diese Regelungen sind auf ein Krankenhaus anwendbar, wenn es an der ambulanten Notfallversorgung der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.