Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Das Landgericht Tübingen hat einem Apotheker untersagt, in seinem Kundenmagazin unter der Rubrik „Ihr Plus bei uns“ zu bewerben, dass er, neben anderen Vergünstigungen, 3% Skonto auf Privatrezepte oder auf Rezeptgebühren erlasse. Der Apotheker war der Auffassung, Skonti seien keine Rabatte, sondern eine Vergütung für sofortige Bezahlung. Das Gericht teilte die Auffassung der klagenden Wettbewerbszentrale, dass die Skonto-Gewährung gegen die Preisbindung für Arzneimittel und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Jeder Eingriff in das für alle Apotheken vorgegebene Preisgefüge sei unzulässig, die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes dürften nicht unterlaufen werden.