Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Nach § 32 Abs. 2 Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte Schleswig-Holstein (BOÄ S-H) darf ein Arzt nicht ohne hinreichenden Grund seinen Patientinnen und Patienten bestimmte Hilfsmittelerbringer empfehlen oder an diese verweisen. Ein HNO-Arzt aus Schleswig-Holstein handelte demnach wettbewerbswidrig, als er einem Patienten, ohne dass dieser nach einer Empfehlung gefragt hätte und ohne dass es hierfür einen besonderen Grund gegeben hätte, zwei Hörgeräteakustiker in der räumlichen Nähe der Arztpraxis benannte.