Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Der Bundesgerichtshof hat unlängst die Rechte von Mietern gestärkt. Wer in einem Haus zugleich wohnt und arbeitet, kann sich im Zweifel auf das Wohnraummietrecht berufen. Die einfachere Kündigungsmöglichkeit für Gewerberäume ist ausgeschlossen, da andernfalls der Schutz der Mieter ausgehöhlt würde. Das Gericht stellte klar: Ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnräume und Geschäftsräume ist zwingend entweder als Wohnraummietverhältnis oder als Mietverhältnis über andere Räume zu bewerten. Für die rechtliche Einordnung ist entscheidend, welche Nutzungsart nach den getroffenen Vereinbarungen überwiegt. Dabei ist maßgebend auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei der Tatrichter beim Fehlen ausdrücklicher Abreden auf Indizien zurückgreifen kann. Der Umstand, dass die Vermietung nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch zur Ausübung einer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit vorgenommen wird, durch die der Mieter seinen Lebensunterhalt bestreitet, lässt keine tragfähigen Rückschlüsse auf einen im Bereich der Geschäftsraummiete liegenden Vertragsschwerpunkt zu. Lässt sich jedoch bei der stets gebotenen Einzelfallprüfung ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung gerade nicht feststellen, ist im Hinblick auf das Schutzbedürfnis des Mieters von der Geltung der Vorschriften der Wohnraummiete auszugehen.