Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Mindert man die Miete für seine Wohnung eigenmächtig, so muss unter Umständen mit der fristlosen Kündigung durch den Vermieter gerechnet werden. Hierin liegt nämlich ein wichtiger Grund i.S.d. § 543 Abs. 1 BGB. Dies begründet der Bundesgrichtshof damit, dass auch im Mietrecht strenge Anforderungen an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums zu stellen sind. Es gebe keinen Grund, der für eine Privilegierung des Mieters spricht. Dieser kann die Miete auch unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen. Der Mieter muss also zahlen; etwas anderes gilt nur, wenn der Mieter nicht erkennen konnte, dass die Ursache für den Mangel der Mietsache in seinem Bereich lag. Es gilt deshalb: Von eigenmächtigen Mietminderungen ist grundsätzlich abzuraten.