Aktuelles
Die Eigentümerversammlung hat bei der Gestaltung der Hausordnung durch Mehrheitsbeschluss ein weites Ermessen. Sie kann auch Nutzungen des Sondereigentums verbieten, die die Miteigentümer nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigen. Maßgeblich ist alleine, dass auch darüber hinausgehende Beeinträch- tigungen verhindert werden. Nach diesen Maßstäben ist auch ein absolutes Verbot des Grillens mit offener Flamme zulässig.