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Ein Vermieter darf die Kaution des Mieters nicht mit Forderungen außerhalb des aktuellen Mietverhältnisses verrechnen. Im zugrunde liegenden Falle hatten die Mieter eine Wohnung in Berlin gemietet. Nach der Beendigung des Mietverhältnisses und dem Auszug forderten sie von ihrem Vermieter die Rückzahlung der eingezahlten Kaution in Höhe von 1.200 €. Doch der Vermieter weigerte sich, die Kaution zurückzuzahlen. Er berief sich darauf, dass ein früherer Vermieter noch eine offene Forderung gegen den Mieter gehabt habe. Dieser Vermieter habe seinen Anspruch an ihn abgetreten. Mit diesem Anspruch rechne er jetzt auf und müsse die Kaution deshalb nicht an die Mieter ausbezahlen. Im Folgenden verklagten die Mieter ihren Vermieter auf Rückzahlung der Kaution. Das Amtsgericht Berlin-Wedding gab der Klage statt. Das Landgericht Berlin wies die hiergegen eingelegte Berufung des Vermieters zurück. Die Richter begründeten dies damit, dass die Aufrechnung mit einer abgetretenen Forderung durch die Sicherungsabrede ausgeschlossen ist. Denn aus dieser ergibt sich, dass eine Kaution nur zur Absicherung des aktuellen Mietverhältnisses dient. Der Vermieter legte gegen diese Entscheidung Revision ein und berief sich darauf, dass nach der Beendigung des Mietverhältnisses die Zweckbindung der Kaution entfallen würde. Mit der Revision hatte er allerdings keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Vermieters gegen das Urteil der Vorinstanz schließlich zurück. Er begründete dies damit, dass die Aufrechnung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen ist, wenn die Aufrechnung nicht mit der Eigenart des Schuldverhältnisses oder mit dem Sinn und Zweck der geschuldeten Leistung vereinbar erscheint. Denn eine Kaution dient normalerweise auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses lediglich der Sicherung der Forderungen aus dem konkreten Mietverhältnis. Diese Zweckbindung entfällt erst, nachdem der Vermieter die Kaution an den Mieter ausbezahlt hat. Vermieter dürfen die Auszahlung der Kaution also nicht mit dem Argument verweigern, dass eine Forderung aus einem früheren Mietverhältnis besteht. Hier besteht ein Aufrechnungsverbot, auch wenn ein solches nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.