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Bei der Entscheidung, ob die Zustimmung zur Veräußerung nach § 12 WEG zu erteilen ist, darf der Verwalter auch vorhersehbare Schwierigkeiten, Wohngelder im Nicht-EU-Ausland zu vollstrecken, berücksichtigen. Demnach ist die Verweigerung der Zustimmung gerechtfertigt, wenn die Durchsetzung deutscher Titel mangels Anerkennungsverfahrens für deutsche Entscheidungen ausgeschlossen ist. Dies gilt erst recht, wenn sich die Einkünfte der Erwerber nach ihren Angaben zusammen auf nur knapp 2600 € belaufen. Der veräußerungswillige Miteigentümer muss dann erklären, wie die Erwerber nicht nur das Wohngeld von ca. 100 €, sondern gegebenenfalls weitere Umlagen tragen können.